Hausordnung

Einleitung

Der Verwaltungsrat erlässt aufgrund von Art. 13 des Heimreglements für das Huus Feldhof folgende Hausordnung.

Allgemeines

Die Bewohnerinnen und Bewohner sind gebeten, einander freundlich und rücksichtsvoll zu begegnen, sich gegenseitig nach Möglichkeit beizustehen und zu einer heimeligen und freundlichen Atmosphäre im Huus Feldhof beizutragen. Die Bewohnerinnen und Bewohner haben im Heim und in ihrer Lebensgestaltung grosse Freiheit und können ihre Beziehungen mit Verwandten, Bekannten sowie Mitbewohnerinnen und -bewohnern pflegen. Sie verfügen im Rahmen der Hausordnung frei über ihre Zeit.

Benutzung der Räumlichkeiten, Einrichtungen und Anlagen

Die Benützung der Räumlichkeiten, Einrichtungen und Anlagen soll mit der gebotenen Sorgfalt erfolgen. Für Beschädigungen haften die Verursachenden. Mängel und Schäden sind der Heimleitung zu melden.

Zimmerbesorgung

Die Zimmer werden von den Bewohnerinnen und Bewohnern – sofern sie dazu in der Lage sind – selber aufgeräumt und sauber gehalten. Die wöchentliche Reinigung wird durch das Heimpersonal besorgt. Kleider und Schuhe dürfen nur an den dazu bestimmten Plätzen gereinigt werden.

In den Zimmern ist untersagt:
• Aufhängen von Wäsche und gewaschenen Kleidungsstücken
• Kochen, Waschen, Bügeln und Benützen von elektrischen Apparaten ohne die Einwilligung der Heimleitung
• Rauchen

Das Einschlagen von Nägeln und Haken jeder Art erfolgt durch unser Personal.

Teeküche

Für die Zubereitung von Zwischenmahlzeiten und Getränken steht den Bewohnerinnen und Bewohnern auf jeder Etage eine Teeküche zur Verfügung.

Benützung des Bades

Für die Benützung des Bades sind die Anordnungen der Heimleitung zu beachten.

Brandschutz

Im ganzen Huus Feldhof ist mit brennbaren Materialien besondere Vorsicht geboten. Asche und Raucherwaren dürfen nicht auf den Boden oder in den Papierkorb geworfen werden. Das Rauchen ist nur im dafür speziell bezeichneten Raum gestattet.

Reinlichkeit und Ordnung

Im ganzen Haus und in den Anlagen ist auf Ordnung und Reinlichkeit zu achten. Das Waschen der Leibwäsche erfolgt durch das Huus Feldhof. Die Bettwäsche wird vom Personal gewechselt. Kehricht ist in den bereitgestellten Abfallkörben aufzubewahren. Es dürfen keine Abfälle oder Lebensmittel aus dem Fenster geworfen werden.

Vermeidung von Lärm

Im Interesse eines angenehmen Aufenthaltes und eines wohnlichen Klimas im Huus Feldhof sind alle Bewohnerinnen und Bewohner gebeten, gegenseitig Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind während der Mittagsruhe von 12.00 bis 14.00 Uhr und ab 19.00 Uhr Radio, TV-Apparate, ähnliche Geräte und Instrumente so einzustellen, dass niemand gestört wird.

Essenszeiten

Es gelten folgende Essenszeiten:


Frühstück 07.30 bis 08.45 Uhr
Mittagessen 11.30 Uhr
Abendessen 17.15 Uhr


Für Festtage oder besondere Anlässe kann die Heimleitung diese Zeiten ändern. Ausserhalb der festgesetzten Essenszeiten können keine Mahlzeiten verabreicht werden. Die Nichteinnahme einer Mahlzeit soll so früh wie möglich der Heimleitung bekannt gegeben werden.

Die Mahlzeiten werden gemeinsam im dafür vorgesehenen Speisesaal eingenommen. Bewohnerinnen und Bewohner, welchen das Aufsuchen des Speisesaales wegen vorübergehender Krankheit nicht zuzumuten ist, erhalten ihre Mahlzeiten im Zimmer.

Verpflegung

Alle Bewohnerinnen und Bewohner erhalten die gleiche Verpflegung. Diät- oder Schonkost wird nur auf ärztliche Verordnung verabreicht. Abwechslungsreiche Küche mit saisonalen Produkten ist im Huus Feldhof eine Selbstverständlichkeit.

Tischordnung

Die Tischordnung wird von der Heimleitung bestimmt. Wünschen wird dabei nach Möglichkeit Rechnung getragen.

Mitarbeit

Die Mitarbeit der Bewohnerinnen und Bewohner wird von der Heimleitung je nach Möglichkeit und Gelegenheit gerne angenommen, berechtigt jedoch nicht zu einer Entschädigung.

Schlüsselabgabe

Jede Bewohnerin und jeder Bewohner erhält auf Wunsch einen Zimmerschlüssel.

Tiere im Heim

Das Halten von Tieren im Huus Feldhof ist nur nach vorheriger Absprache mit der Heimleitung möglich.

Inkrafttreten

Diese Hausordnung tritt nach Erlass durch den Verwaltungsrat in Kraft. Sie ersetzt die Hausordnung von 21. Oktober 1997.

Heimreglement Altersheim Feldhof

Die Delegiertenversammlung des Zweckverbands Altersheim Feldhof Oberriet-Rüthi erlässt gestützt auf Art. 28 des Sozialhilfegesetzes vom 27. September 1998 (sGS 381.1), Art. 140ff des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 (sGS 151.2) sowie Art. 6 lit. c der Vereinbarung Zweckverband Altersheim Feldhof Oberriet-Rüthi, welche durch das Departement des Innern des Kantons St. Gallen am 23. Juni 2011 genehmigt wurde, für das Huus Feldhof folgendes Reglement:

Art. 1 Zweck

Der Zweckverband Huus Feldhof der politischen Gemeinden Oberriet und Rüthi bietet betagten Menschen, die in den Aktivitäten des täglichen Lebens eingeschränkt sind oder keinen eigenen Haushalt führen wollen, eine angenehme Heimstätte.
Das Heim ist politisch und konfessionell neutral.
 

Art. 2 Organe und Organisation

Das Huus Feldhof wird als Zweckverband der beiden Gemeinden Oberriet und Rüthi geführt. Die Organe des Zweckverbandes sowie deren Zusammensetzung, Einberufung, Aufgaben usw. richten sich nach Art. 4 bis 16 der Zweckverbands-Vereinbarung.

Der Verwaltungsrat des Zweckverbandes Altersheim Feldhof Oberriet-Rüthi übt die Aufsicht über den Altersheimbetrieb und die Heimleitung aus und entscheidet in allen Fragen, für die keine andere Instanz zuständig ist.

Die Leitung des Heimbetriebes obliegt einer Heimleitung. Die Wahl erfolgt durch den Verwaltungsrat, welcher auch das Pflichtenheft und die Anstellungsbedingungen festlegt.

Art. 3 Aufnahme

Im Huus Feldhof werden betagte Menschen vorab aus den Gemeinden Oberriet und Rüthi aufgenommen. Bei ausreichendem Platzangebot können auch Personen aus anderen Gemeinden berücksichtigt werden.

Aufnahmegesuche sind schriftlich an die Heimleitung zu richten.

Über die Aufnahme entscheidet die Heimleitung nach den Richtlinien vom 13. Dezember 2004.

Die Aufnahme erfolgt in der Regel in der Reihenfolge des Einganges der Anmeldungen.

Art. 4 Zimmerzuteilung

Dem Wunsch für ein Ein- oder Zweibettzimmer wird nach Möglichkeit entsprochen. Die Bewohnerinnen und Bewohner haben keinen Anspruch auf eine bestimmte Zimmerzuteilung.

Die Heimleitung ist befugt, einen Pensionär beim Vorliegen besonderer Gründe innerhalb des Heimes neu zu platzieren. Sie hört vorgängig die Bewohnerin oder den Bewohner und die Angehörigen an.

Art. 5 Pensionspreise

Die Pensionspreise werden auf Antrag des Heimleiters vom Verwaltungsrat in einer Taxordnung festgelegt. Die Tagestaxe wird nach Massgabe von Grösse und Komfort der Zimmer differenziert erhoben. Sie enthält die Pensionskosten.

Nicht in der Tagestaxe inbegriffen und separat zu verrechnen sind Leistungen wie:

• Zimmerservice
• Medikamentenbezüge
• begleitete Transporte
• Verbrauchs- und Einwegmaterial
• Chemische Reinigung
• überdurchschnittlicher Verbrauch an Bettwäsche
• Sonderzulagen an Verpflegung und Getränken
• Telefon-, Radio-, Fernseh- und Postgebühren
• Gebühren für die Installation eigener Apparate
• Coiffeur- und Pedicure-Behandlungen
• Vorkehrungen im Todesfall
• selbstverschuldeter Sachschaden

Der Verwaltungsrat legt in der Taxordnung Zuschläge zur Tagestaxe fest, die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit abgestuft werden. Er berücksichtigt dabei anerkannte Richtlinien und Abstufungskriterien von Fachverbänden oder Krankenkassen.

Bewohnerinnen und Bewohner, welche die letzten drei Jahre vor dem Datum des Eintritts in das Huus Feldhof ihr Steuerdomizil nicht in der politischen Gemeinde Oberriet oder Rüthi hatten, wird ab Datum des Eintritts ein Zuschlag von Fr. 10.00 pro Tag verrechnet.

Art. 6 Ein- und Austritt

Für den Ein- und Austrittstag ist die volle Tagestaxe zu entrichten.

Art. 7 Reservation

Wird ein Bett bis zum Eintritt reserviert, ist eine reduzierte Tagestaxe zu entrichten.

Bleibt das Bett bei vorübergehendem Spital- oder Kuraufenthalt, Urlaub oder anderen Gründen reserviert, wird eine reduzierte Taxe verrechnet.

Die Einzelheiten werden in der Taxordnung geregelt.

Art. 8 Kündigung

Die Bewohnerin oder der Bewohner kann das Pensionsverhältnis auf das Ende des nachfolgenden Monats schriftlich kündigen.

Aus wichtigen Gründen (Unverträglichkeit, Missachtung der Heimvorschriften) kann die Heimleitung das
Pensionsverhältnis ebenfalls auf Ende des nachfolgenden Monats kündigen.

Bewohnerinnen und Bewohner können in der Regel bis zu ihrem Tode im Huus Feldhof verbleiben. Personen, die einer besonderen Pflege oder Betreuung bedürfen, welche die Möglichkeiten des Heims übersteigen, können in begründeten Fällen verlegt werden.

Die Bewohnerinnen und Bewohner und ihre Angehörigen sind vor der Kündigung oder Verlegung anzuhören.

Art. 9 Verpflegung

Im Pensionspreis sind Frühstück, Mittagessen und Abendessen inbegriffen. Die Essenszeiten werden in der Hausordnung festgesetzt.

Besuchende von Bewohnerinnen und Bewohnern können bei rechtzeitiger Voranmeldung einzelne Mahlzeiten gegen Bezahlung ebenfalls im Huus Feldhof einnehmen.

Art. 10 Krankheit/Unfall

Wenn möglich finden erkrankte oder verunfallte Bewohnerinnen und Bewohner die nötige Pflege im Altersheim.

Soweit es die Umstände der Pflegebedürftigkeit zulassen, kann ein Verbleib im Altersheim gewährt werden. Für den erhöhten Pflegeaufwand werden. Zuschläge gemäss Art. 5 Abs. 4 dieses Reglements erhoben.

Art. 11 Todesfall

Bei einem Todesfall trifft die Heimleitung oder die Pflege in Absprache mit den erreichbaren Angehörigen die notwendigen Anordnungen. Die Kosten der Bestattung gehen zu Lasten des Nachlasses bzw. der Angehörigen.


Bis zur amtlichen Inventarisation darf das Zimmer nur in Begleitung der Heimleitung oder einer Amtsperson betreten werden.

Im Todesfall erlischt das Pensionsverhältnis nach zwei Wochen.

Art. 12 Rechte und Pflichten der Heimbewohner

Beim Eintritt ins Huus Feldhof ist die notwendige Ausstattung mitzubringen. Für vermisste oder verloren gegangene Kleidungsstücke/Effekten wird keine Haftung übernommen.

Das Mitbringen eigener, gut erhaltener Möbelstücke ist erwünscht, soweit es die Platzverhältnisse erlauben.

Geld- und Wertsachen können bei der Heimleitung deponiert werden. Für Wertsachen, die nicht deponiert wurden, wird keine Haftung übernommen.

Die Bewohnerinnen und Bewohner haben freie Arztwahl. Die Ärzte melden sich bei der Pflegedienstleitung und erteilen dieser die notwendigen Auskünfte über die angeordnete Pflege und Betreuung.

Die religiöse Betreuung ist den örtlichen Seelsorgern anvertraut. Es steht den Bewohnerinnen und Bewohnern jedoch frei, einen anderen Geistlichen ihrer Wahl beizuziehen. Im Andachtsraum finden alle Pensionäre einen Ort der Stille.

Bei Klagen oder Beschwerden über Bewohnerinnen und Bewohner oder Angestellte ist zuerst die Heimleitung zu orientieren.

Beschwerden gegen die Heimleitung sind beim Verwaltungsrat anzubringen.

Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungspflege (sGS 951.1).

Art. 13 Hausordnung

Der Verwaltungsrat erlässt eine Hausordnung. 

Art. 14 Inkraftsetzung

Dieses Heimreglement tritt per 1. Januar 2012 in Kraft. Es ersetzt das Heimreglement vom 11. Dezember 1993 mit den Nachträgen vom 24. Dezember 1994, 26. November 1997 und 10. Oktober 2001.